§ 1 – Name
Der Verein führt den Namen „Absolventenverband des Bundesgymnasiums Wiener Neustadt Zehnergasse“, abgekürzt „AB Zehnergasse“.
des Vereines „Absolventenverband des Bundesgymnasiums Wiener Neustadt Zehnergasse“
Der Verein führt den Namen „Absolventenverband des Bundesgymnasiums Wiener Neustadt Zehnergasse“, abgekürzt „AB Zehnergasse“.
Der AB Zehnergasse hat seinen Sitz in Wiener Neustadt und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
Die Vereinszwecke sollen durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:
Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke, ein Gewinn soll daher nicht erzielt werden. Überschüsse müssen zur Förderung der Vereinszwecke verwendet werden. Alle Ämter sind Ehrenämter.
Die Mitglieder des AB Zehnergasse können folgendermaßen eingeteilt werden:
Ordentliches Mitglied kann jeder Abiturient des Bundesgymnasiums Wiener Neustadt Zehnergasse sein. Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung – auf Vorschlag des Vorstandes – festgesetzt wird und der ab Beginn des Schuljahres bis längstens Ende Dezember leisten ist.
Außerordentliche Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen sein. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt wie bei den ordentlichen Mitgliedern, Angehörige von Mitgliedern zahlen jedoch nur einen halben Beitrag. Außerordentliche Mitglieder sind ferner alle Personen, die dem Lehrkörper der genannten Schule angehören oder angehörten. Dieser Personenkreis ist von der Verpflichtung des Mitgliedsbeitrages befreit.
Fördernde Mitglieder können ebenfalls alle physischen und juristischen Personen sein, die einen jährlichen Förderungsbeitrag zahlen, dessen Höhe mindestens dem fünffachen ordentlichen Mitgliedsbeitrag entspricht.
Zu Ehrenmitgliedern können nur um den AB Zehnergasse und seine Zwecke verdiente Personen mit Zustimmung der Generalversammlung ernannt werden. Für Ehrenmitglieder entfällt der Mitgliedsbeitrag.
Ordentliches Mitglied kann jeder Abiturient der Schule werden, außerordentliches und förderndes Mitglied jeder, der an den Vorstand den Antrag auf Mitgliedschaft richtet. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Beendigung der Mitgliedschaft tritt ein: mit dem Tode, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur mit Ende eines Vereinsjahres erfolgen. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes werden keine Rückzahlungen aus eingezahlten Beiträgen, Spenden oder Förderungsbeiträgen erstattet.
Alle Mitglieder haben aktives Wahlrecht; das passive Wahlrecht steht grundsätzlich nur Abiturienten des Bundesgymnasiums Zehnergasse zu. Der Vorstand kann sonstigen Mitgliedern, die sich durch besonderes Engagement oder Verdienste für die Schule auszeichnen, das passive Wahlrecht zuerkennen. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Nichtmitglieder können nur mit Bewilligung des Vorstandes als Gäste an den Veranstaltungen des AB Zehnergasse teilnehmen.
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten, die Ziele und Zwecke des AB Zehnergasse zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereines Schaden erleiden könnte.
Zuwiderhandlungen gegen diese Pflichten sowie Zahlungsverzug trotz schriftlicher Mahnung können den Ausschluss aus dem AB Zehnergasse zur Folge haben. Über einen Ausschluss aus diesen oder sonstigen wichtigen Gründen entscheidet der Vorstand. Dem Ausgeschlossenen steht Einspruch zu, über den die Generalversammlung zu beschließen hat.
Die Organe des Vereins sind:
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vereinsvorstand. Dieser besteht zumindest aus drei, maximal jedoch 7 Mitgliedern. Jedenfalls zu wählen sind der/die Vorsitzende (Obmann/Obfrau), der/die Schriftführer/in, der/die Kassier/in. Es können, müssen jedoch nicht Stellvertreter oder Sonderfunktionen gewählt bzw. während einer Wahlperiode vom Vorstand in den Vorstand kooptiert werden. Die Funktionsperiode beträgt 4 Jahre.
Der AB Zehnergasse wird nach außen durch den jeweiligen Vorsitzenden repräsentiert und vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt in Abwesenheit des Obmannes dessen Funktion. Erhebliche, den Verein betreffende Schriftstücke müssen vom Obmann und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
Der Obmann beruft bei Bedarf Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ein Zehntel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so bestellen die anderen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Generalversammlung einen Ersatzmann.
Das Schiedsgericht entscheidet Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Das Schiedsgericht, das aus mindestens drei erfahrenen Mitgliedern bestehen soll, entscheidet mit einfacher Mehrheit. Das Schiedsgericht wählt sich seinen Vorsitzenden, der auch bei Stimmengleichheit die Entscheidung trifft. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.
Die beiden Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereines laufend zu überwachen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Die ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. Ebenso kann bereits ein Zehntel der Mitglieder eine außerordentliche Generalversammlung schriftlich beantragen, die binnen eines Monates stattzufinden hat. In jedem Falle sind die Mitglieder des Vereines spätestens zwei Wochen vorher – unter Mitteilung der Tagesordnung – schriftlich einzuladen.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Zehntel der Mitglieder zugegen ist. Ist das nicht der Fall, so gilt nach Ablauf von fünfzehn Minuten die Generalversammlung als beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Den Vorsitz führt der Vereinsobmann oder ein anderes Vorstandsmitglied.
Der Generalversammlung bleiben vorbehalten (Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit):
Satzungsänderungen können von der Generalversammlung nur mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung beschließt diese Generalversammlung über die Verwendung des – nach Erfüllung der Verbindlichkeiten – verbleibenden Überschusses des Vereinsvermögens. Dieses Vereinsvermögen muss jedenfalls für die in § 3 lit. c oder d genannten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.